Kurzzeitpflege
Kann häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege.
Dies ist auch für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen möglich: Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Reicht die Förderung von 1.612 € pro Kalenderjahr nicht aus, so kann die Leistung für die Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege genommen werden, soweit diese noch nicht ausgeschöpft ist (bis 3.224 €).
- für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung
- in Krisensituationen
je Kalenderjahr oder 8 Wochen.