Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Pflegesachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse durch uns als Pflegedienst abgerechnet.

Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistungen sowie entlastende Betreuungsmaßnahmen. Sie können durch uns als Vertragspartner der Pflegekassen erbracht werden.

Pflegegrad                           Pflegegeld                  Pflegesachleistungen je Monat

Pflegegrad 1                        --> nur Anspruch auf Beratungsgespräch halbjährlich,

                                                125 € für Beratungs- und Entlastungsleistungen

Pflegegrad 2                        332 €                            760 €

Pflegegrad 3                        572 €                         1.426 €

Pflegegrad 4                        764 €                         1.778 €

Pflegegrad 5                        946 €                         2.199 €

Unsere stellvertretende Pflegedienstleitung Frau Ruth Maier übernimmt diese Beratungsbesuche. Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an sie.

Leistungen bei Pflegegrad 1

(1)

  1. Pflegeberatung
  2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit
  3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen
  4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (40 €)
  5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (max. 4000 €)
  6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

(2) Zudem gewährt die Pflegeversicherung einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich.

(3) Wählen Pflegebedürftige (Pflegegrad 1) vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich. 

Pflegegeld

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstatt der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Pflegedienst, welcher wie wir Vertragspartner der Pflegekassen ist, für einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Sachleistungsempfänger haben Anspruch, halbjährlich einen Beratungsbesuch abzurufen. Die Kosten dieser Beratung übernimmt die Pflegekasse.

Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:

  • bei Krankenhausaufenthalt oder Rehabilisationsmaßnahmen ab Beginn der 5. Woche
  • bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege (Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung SGB V § 37.1a) durch die Krankenkasse
  • bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege
  • bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen, z.B. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz

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