Pflegebedürftig? Wann beginnt es?

Wann ist man pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die körperliche und/oder geistige Einschränkungen haben. Zur Beurteilung der Schwere dieser Situation wurden fünf Pflegegrade eingeführt.

Es geht um die Frage, ob die erforderlichen Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können. Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wurden sechs Module geschaffen, die jedoch prozentual unterschiedlich gewichtet werden.

Dies wird in sechs relevante Lebensbereiche unterteilt.

  1. Mobilität - Selbstständigkeit bei der Fortbewegung und bei Lageveränderungen des Körpers
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen etc.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädliches und autoaggressives Verhalten
  4. Selbstversorgung - z.B. Körperpflege, Ernährung etc. (hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte - z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Kontaktpflege

Diese werden prozentual unterschiedlich gewichtet:

      1.       10%

      2.+3.  15%

      4.       40%

      5.       20%

      6.       15%

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird mit Hilfe einer pflegefachlichen begründeten Beurteilung ermittelt.

Die Beurteilung findet in Bezug zu den sechs genannten Modulen statt. Nach einem festlegten Bewertungsbogen werden diese einzelnen Bereichen Punkte zugeordnet. Der Pflegegrad wrid anhand der erreichten Punktezahl ermittelt.

  1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  4. Punktbereich 3: schwere Beeintächtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  5. Punktbereich 4: schwerste Beeintächtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Grade der Pflegebedürftigkeit

Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte in den jeweilingen Modulen nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Aufgrund der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedüftige Personen in einen der unten stehenden Pflegegrade einzuordnen:

Keine Pflegegrade:  unter 12,5 Gesamtpunkte

Pflegegrad 1:            ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte

Pflegegrad 2:            ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte

Pflegegrad 3:            ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte

Pflegegrad 4:            ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte

Pflegegrad 5:            ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfkonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlichen hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegesachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn Ihre Bewertungspunktzahl unter 90 liegt.

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