Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Bei den Pflegehilfsmitteln ist zu unterscheiden zwischen

  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe (Kostenübernahme monatlich bis 60 €)
  • technischen Pflegehilfsmitteln, z.B. Hausnotruf, Mobilitätshilfen, Pflegebetten. Diese sind grundsätzlich leihweise, sonst eine Zuzahlung i.H.v. 10%, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel; Befreiung ist möglich, wenn die Zuzahlungsgrenze erreicht ist.

Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Die aktuelle Fassung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses enthält folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel: Es gibt unterschiedliche Genehmigungen der verschiedenen Pflegekassen.

Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

  • Pflegebetten
  • Pflegebettzurichtungen
  • Pflegebettzubehör
  • Spezielle Pflegebett-Tische
  • Pflegeliegestühle

Produktgruppe 51: Pflegemittel zur Körperhygiene / Hygiene

  • Waschsysteme
  • Duschwagen
  • Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen)

Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität

  • Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
  • Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale

Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden

  • Lagerungsrollen
  • Lagerungshalbrollen

Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel monatlich bis 40 €

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mundschutz)
  • Desinfektionsmittel

Alltagshilfen

Unter der Bezeichnung Alltagshilfen werden Hilfsmittel für den Haushalt, für das Essen und Trinken, für die Körperpflege sowie das An- und Auskleiden angeboten. Sie sollen Bewegungseinschränkungen der Arme, sowie eine mangelnde Greif- und Haltefunktion der Hände ausgleichen.

Das Greifen und Halten kann durch Greifzangen, Griffverlängerungen oder Griffverdickungen verbessert werden. Bei vielen Verrichungen wird eine Hand dazu benutzt Gegenstände festzuhalten.

Ess- und Trinkhilfen: Spezialbesteck mit besonderen Griffen für Rechts- bzw. Linkshänder, Besteckhalter zum Ausgleich einer fehlenden Greiffunktion, Hochrandteller, Warmhalteteller, Tellerränder, Trinkbecher sowie Haltegriffe für Gläser sind nur einige Hilfsmittel aus dem umfangreichen Angebot. Wichtig ist, dass die Hilfsmittel die individuellen Bewegungseinschränkungen ausgleichen.

Auch Strumpfanzieher, Anziehhaken, Knöpfhilfen gehören zu den Anziehhilfen. Sie sollen Bewegungseinschränkungen der Hände, Arme oder der Wirbelsäule ausgleichen. Wichtig ist, dass sie leicht und bedinungsfreundlich sind.

Fahrtkosten

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten aus zwingenden medizinischen Gründen, wie die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, Rettungsfahrten, Krankentransporte oder zu ambulanten Krankenbehandlungen, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Übernahme von Fahrtkosten erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zuzahlung: mindestens 5 € und höchstens 10 €.

Für Krankenfahrten zur ambulanten zahnärztlichen oder ambulant fachärztlichen Behandlung gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine der folgende Voraussetzungen vorliegt:

1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H"

2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder

3. eine den Nummern 1 und 2 vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität nach Maßgabe der Richtlinie nach§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12.

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